Dienstleistungen rund um das Thema Maschinensicherheit

Sie haben Fragen zum Thema Maschinensicherheit? Sie benötigen qualifizierte Hilfe bei der Durchführung einer Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie oder einer Gefährdungsbeurteilung für eine Maschine nach den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung? Sie möchten sich oder Ihre Mitarbeiter in diesen Bereichen praxisnahe weiterbilden lassen? Als herstellerunabhängiger, zertifizierter Dienstleister stehen wir Ihnen, in allen Bereichen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Dienstleistungen-Maschinensicherheit-These Safety

Unsere Dienstleistungen

Gemeinsam die Sicherheit von Maschinen zu verbessern, das ist unser Anspruch an unsere Dienstleistungen. Aus diesem Grund ist die Art und Weise unseres Vorgehens vielleicht anders als Sie es gewohnt sind. Es reicht uns nicht aus, Ihnen zu zeigen, welche Gefahren von Ihrer Maschine ausgehen! Unser Ziel ist es, mit Ihnen zusammen eine sichere Maschine zu schaffen. Unsere Experten kommen alle selbst aus der Praxis und wissen, wo die Probleme liegen und wie man diese mit bewährten Methoden beheben kann.

Beratung

Qualifizierte Beratung zu Fragen rund um das Thema Maschinensicherheit

Begehung

Durchführung von Begehungen an neuen und Bestandsanlagen auf Stundenbasis

Schulung

Wir bieten Ihnen Praxisorientierte Seminare zu verschiedenen Themen aus dem Bereich Maschinensicherheit

Sicherheitskonzept

Erarbeitung von Lösungskonzepten und Sicherheitsfunktionen zur Risikominderung an Maschinen 

funktionale Sicherheit

Erstellung und Führung des Nachweis der funktionalen Sicherheit inkl. Berechnung mit SISTEMA

Prüfung

Erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Sicherheitseinrichtungen an Maschinen

Gefährdungsbeurteilung

Durchführung von Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel (Maschinen)

Über uns

"Unser Ziel ist es, Sie dabei zu unterstützen, dass Ihre Maschinen sicher sind!"

Die These Safety GmbH wurde 2017 mit dem Ziel gegründet, als herstellerunabhängiges Unternehmen Dienstleistungen im Bereich Maschinensicherheit und Arbeitsschutz zu bieten.

 

Bei unserem Team legen wir großen Wert auf Wissen, stetige Weiterbildung und praktische Erfahrung aus den Bereichen Maschinenbau, Instandhaltung, Maschinensicherheit und Arbeitsschutz.

Häufig gestellte Fragen

Muss man für eine unvollständige Maschine eine Risikobeurteilung machen?

Nach Artikel 13, "Verfahren für unvollständige Maschinen" der Richtlinie 2006/42/EG, muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine vor dem Inverkehrbringen sicher stellen, dass die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII B. erstellt werden. Zu diesen Dokumenten gehören auch die Unterlagen über die Risikobeurteilung. Somit ist klar, auch für eine unvollständige Maschine muss eine Risikobeurteilung durchgeführt werden.

Muss der Hersteller einer Maschine ein Nachlaufmessung durchführen?

Nach Anhang I, Abschnitt 1.4 müssen nicht trennende Schutzeinrichtungen, hierzu gehören zum Beispiel Lichtvorhänge, Lichtgitter und Laserscanner, einen ausreichenden Abstand zum Gefahrenbereich haben. In der harmonisierten Norm, ISO 13855 werden Verfahren beschrieben, wie der erforderliche Abstand ermittelt werden kann. Ein wichtiger Faktor ist dabei der Nachlauf des gesamten Systems, also vom Auslösen der Schutzeinrichtung bis zur Beendigung der gefahrbringenden Funktion. Im Abschnitt 5.1 wird festgelegt, dass der Nachlauf des gesamten Systems aus der Auslösezeit der Schutzeinrichtung (t1) und dem der Anhaltezeit (t2) besteht. Weiter wird hier definiert dass diese Werte durch die Gestaltung bestimmt und durch eine Messung bewertet werden. Der Hersteller einer Maschine muss also eine Nachlaufmessung durchführen.

Ist der Betrieber verpflichtet für eine Maschine eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, auch wenn die Maschine eine CE-Kennzeichnung hat?

Die Betriebssicherheitsverordnung legt in §3 fest, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung eines Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss und dass das Vorhandensein eine CE-Kennzeichnung nicht von dieser Pflicht entbindet.

Handelt es sich um eine Unvollständige Maschine, wenn ausschließlich Schutzeinrichtungen fehlen?

Immer wieder kursiert die Meinung, dass Maschinen, bei denen Schutzeinrichtungen fehlen, als unvollständige Maschine gelten. Diese Annahme wiederlegt der Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, des europäischen Komitees eindeutig. § 46 Maschinen, die die Begriffsbestimmung nach den ersten drei Gedankenstrichen in Artikel 2 Buchstabe a insoweit erfüllen, dass sie unabhängig betrieben werden und ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Solche nicht vollständige Maschinen erfüllen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie nicht und dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden; sie können in der EU / im EWR nicht in den Verkehr gebracht werden. 

Ist es zulässig, die Zuhaltung eines Sicherheitsschalters mit einen Ausgang einer Standard-SPS zu steuern?

Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten.

 

Grundsätzlich beschreibt die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) im Anhang 1, Abschnitt 1.4.2.2 die Anforderungen beim Einsatz von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung. Hier ist folgende Anforderung festgelegt:

 

Besteht die Möglichkeit, dass das Bedienungspersonal den Gefahrenbereich erreicht, bevor die durch die gefährlichen Maschinenfunktionen verursachten Risiken nicht mehr bestehen, so müssen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen zusätzlich zu der Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhaltung ausgerüstet sein, die die Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung hält, bis das Risiko von Verletzungen aufgrund gefährlicher Funktionen der Maschine nicht mehr besteht.

 

Es muss also zunächst geklärt werden, ob es möglich ist, die Gefährdung zu erreichen, bevor diese beendet ist. Dies kann durch die Ermittlung des benötigten Mindestsicherheitsabstandes zwischen der verriegelten trennenden Schutzeinrichtung (Tür) und der Stelle, an der die gefahrbringende Maschinenfunktion auftritt, realisiert werden. Der Mindestsicherheitsabstand ist dabei nach den Anforderungen der harmonisierten Norm, ISO 13855, Abschnitt 9 zu bestimmen.

 

Ist der Abstand zwischen der Tür und der Gefahrenstelle nicht mindestens so groß wie der ermittelte Mindestsicherheitsabstand nach ISO 13855, so dient die Zuhaltung zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion. Somit muss im Zuge der Risikobeurteilung, auch für diese steuerungstechnische Sicherheitsfunktion ein erforderliches Performance-Level ermittelt werden. Ist dieses höher als Performance-Level b, so wird es nur schwer möglich sein, diese Sicherheitsfunktion mit Hilfe einer Standart-SPS zur erfüllen.

Darf der Reset-Taster einer Schutzeinrichtung als Software-Taste über ein Bedienteil mit Touchscreen realisiert werden?

Im

Es kommt darauf an, ob aus der Risikobeurteilung die Anforderung hervor geht, dass die Aufhebung des Stoppbefehls durch eine manuelle, separate und beabsichtigte Handlung bestätigt werden muss. Dies ist in den meisten Fällen dann erforderlich, wenn zwischen der Schutztür und der Gefahrenstelle ein ausreichender Platz vorhanden ist, dass sich eine Person dort aufhalten kann.

 

Besteht die Anforderung aus der Risikobeurteilung nach einer manuellen Rückstellung, so fordert die harmonisierte Norm, ISO 13849-1 im Abschnitt 5.2.2 dass die manuelle Rückstellfunktion durch getrenntes, manuell zu bedienendes Gerät im sicherheitsbezogenen Teil einer Steuerung (SRP/CS) bereitgestellt werden muss.

 

Eine Ausführung über das Bedienpanel ist also nur dann zulässig, wenn dieses zum sicherheitsbezogenen Teil der Steuerung gehört. Bis auf eine Ausnahme ist uns jedoch kein Bedienpanel mit Touchscreen bekannt, welches für den Einsatz in Sicherheitsfunktionen zertifiziert ist. Somit ist es auch unserer Sicht nicht zulässig, die manuelle Rückstellung über eine Software-Taste zu realisieren.

Kontakt

KONTAKT:

 

Stuifenweg 1, D-73457 Essingen

+49 (0)7365 4170 031

info@these-safety.de

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