Risikobeurteilung von Maschinen nach Maschinenrichtlinie

Sie benötigen qualifizierte Hilfe bei der Erstellung der Risikobeurteilung von Maschinen nach Maschinenrichtlinie? Es sind Fragen zu den einzelnen Schritten, zum Beispiel bei der Festlegung der Grenzen der Maschine vorhanden? Auch eine aufwendige und zeitintensive Recherche hat nicht den gewünschten Erfolg gebraucht? Ihnen fehlt die praktische Erfahrung im Umgang mit Gesetzen, Richtlinien und harmonisierten Normen? Als herstellerunabhängiger, zertifizierter Dienstleister stehen wir Ihnen, in allen Bereichen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Risikobeurteilung-Maschinenrichtlinie-These Safety

Risikobeurteilung im Überblick

Wer Maschinen in Verkehr bringt, oder diese wesentlich verändert wird durch die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, umgangssprachlich auch Maschinenrichtlinie genannt, verpflichtet.

 

Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzten, die dabei eingehalten werden müssen. Die genauen Anforderungen können je nach Art der Maschine unterschiedlich sein.

 

Grundsätzlich ist jeder Hersteller einer Maschine dazu verpflichtet, eine Risikobeurteilung durchzuführen.

 

Unsere erfahrenen Maschinensicherheitsexperten unterstützen Sie dabei diese Anforderungen normkonform umzusetzen.

Datenaufnahme

Schon in der Angebotsphase ermitteln wir mit Ihnen zusammen die relevanten Daten, die für eine normkonforme Durchführung der Risikobeurteilung benötigt werden.

Schritt 1: Einstufung

In diesem Schritt wird anhand der bereitgestellten Informationen eine Recherche Dokumente auf das genannte Projekt anwendbar sind. Dazu gehören:  Gesetze, Richtlinien, Verordnung und Harmonisierte Normen. Denn nicht jedes Produkt, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)

Schritt 2: Grenzen

Einer der wichtigsten Schritte bei der Durchführung einer Risikobeurteilung ist die Festlegung der Grenzen der Maschine. Hierzu gehört zum Beispiel, welche Personen an der Maschine arbeiten und welche Aufgaben sie durchzuführen haben, aber auch welches Material und welche Hilfsstoffe eingesetzt werden dürfen. Nur wenn die Grenzen der Maschine genau definiert sind, kann eine gute Risikobeurteilung durchgeführt werden.

Schritt 4: Identifizieren

Nach der Festlegung der Grenzen der Maschine ermitteln unsere Maschinensicherheitsexperten die von der Maschine ausgehenden Gefährdungen. Diese können mechanische, elektrische, pneumatische, ergonomische und viele weitere Ursachen haben. Es ist wichtig, hier alle relevanten Gefährdungsfaktoren genau zu betrachten.

Schritt 4: Risikoeinschätzung und Bewertung

Sind alle von der Maschine ausgehenden Gefährdungen ermittelt, muss nun eine Einschätzung durchgeführt werden, wie schwer die Folgen der Gefährdung sein können, wie oft die verschiedenen, an und um die Maschine beschäftigten Personen diesen Gefahren ausgesetzt sein können und wie hoch die Möglichkeit ist, diese Gefahren zu erkennen, bzw. sich diesen Gefahren zu entziehen. Anhand dieser Kriterien kann dann bewertet werden, ob Risikominderungsmaßnahmen erforderlich sind.

Schritt 5: Risikominderungsmaßnahmen

Ergibt sich aus der Risikobewertung, dass Risikominderungsmaßnahmen erforderlich sind, erstellen wir für Sie ein Konzept, mit welchen Maßnahmen die erforderliche Risikominderung realisiert werden kann. Mehr zum Umfang und Inhalt des Sicherheitskonzept erhalten Sie hier

Häufig gestellte Fragen

Muss man für eine unvollständige Maschine eine Risikobeurteilung machen?

Nach Artikel 13, "Verfahren für unvollständige Maschinen" der Richtlinie 2006/42/EG, muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII B. erstellt werden. Zu diesen Dokumenten gehören auch die Unterlagen über die Risikobeurteilung. Somit ist klar, auch für eine unvollständige Maschine muss eine Risikobeurteilung durchgeführt werden.

Wann muss man mit der Risikobeurteilung beginnen?

In der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), Anhang 1, findet sich folgende Anforderung

 

Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.

 

Weiter wird im Abschnitt 1.1.2 der Maschinenrichtlinie gefordert, dass bei der Wahl der angemessenen Lösung zur Beseitigung der Risiken nach folgender Reihenfolge vorgegangen wird.

 

  1. Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine)

 

  1. Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen

 

  1. Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.

 

Wie aus der Anforderung hervor geht, müssen die Ergebnisse der Risikobeurteilung schon bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass eine richtlinienkonforme Risikobeurteilung bereits in der Planungsphase, noch vor der eigentlichen Konstruktion beginnt.

Handelt es sich um eine Unvollständige Maschine, wenn ausschließlich Schutzeinrichtungen fehlen?

Immer wieder kursiert die Meinung, dass Maschinen, bei denen Schutzeinrichtungen fehlen, als unvollständige Maschine gelten. Diese Annahme widerlegt der Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, des europäischen Komitees eindeutig. § 46 Maschinen, die die Begriffsbestimmung nach den ersten drei Gedankenstrichen in Artikel 2 Buchstabe a insoweit erfüllen, dass sie unabhängig betrieben werden und ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Solche nicht vollständige Maschinen erfüllen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie nicht und dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden; sie können in der EU / im EWR nicht in den Verkehr gebracht werden. 

Gibt es eine Definition für die Parameter des Risikographen?

Ja die gibt es. In der harmonisierten Norm, ISO 13849-1, im Anhang 2, Abschnitt 2.1 bis 2.3. Hier werden die einzelnen Parameter, also Schwere der Verletzung (S1-S2), Häufigkeit oder Dauer (F1 -F2) und Möglichkeit zur Vermeidung der Gefährdung (P1-P2) erläutert. Neben der Begriffserklärung werden hier auch die Faktoren beschrieben, unter welcher Voraussetzung welche Faktoren auszuwählen ist. Als Beispiel wird dort beschrieben, dass im Risikograph nur dann S1 gewählt werden soll, wenn nur ein Quetschen und / oder eine Fleischwunde ohne Komplikationen zu erwarten ist.

Kontakt

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Stuifenweg 1, D-73457 Essingen

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