Sie haben Fragen zum Thema Maschinensicherheit? Sie benötigen qualifizierte Hilfe bei der Durchführung einer Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie oder einer Gefährdungsbeurteilung für eine Maschine nach den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung? Sie möchten sich oder Ihre Mitarbeiter in diesen Bereichen praxisnahe weiterbilden lassen? Als herstellerunabhängiger, zertifizierter Dienstleister stehen wir Ihnen, in allen Bereichen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Gemeinsam die Sicherheit von Maschinen zu verbessern, das ist unser Anspruch an unsere Dienstleistungen. Aus diesem Grund ist die Art und Weise unseres Vorgehens vielleicht anders als Sie es gewohnt sind. Es reicht uns nicht aus, Ihnen zu zeigen, welche Gefahren von Ihrer Maschine ausgehen! Unser Ziel ist es, mit Ihnen zusammen eine sichere Maschine zu schaffen. Unsere Experten kommen alle selbst aus der Praxis und wissen, wo die Probleme liegen und wie man diese mit bewährten Methoden beheben kann.
Qualifizierte Beratung zu Fragen rund um das Thema Maschinensicherheit
Durchführung von Begehungen an neuen und Bestandsanlagen auf Stundenbasis
Wir bieten Ihnen Praxisorientierte Seminare zu verschiedenen Themen aus dem Bereich Maschinensicherheit
Erstellung und Dokumentation einer rechtskonformen Risikobeurteilung nach Maschinerichtlinie
Erarbeitung von Lösungskonzepten und Sicherheitsfunktionen zur Risikominderung an Maschinen
Erstellung und Führung des Nachweis der funktionalen Sicherheit inkl. Berechnung mit SISTEMA
Erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Sicherheitseinrichtungen an Maschinen
Durchführung von Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel (Maschinen)
Die These Safety GmbH wurde 2017 mit dem Ziel gegründet, als herstellerunabhängiges Unternehmen Dienstleistungen im Bereich Maschinensicherheit und Arbeitsschutz zu bieten.
Bei unserem Team legen wir großen Wert auf Wissen, stetige Weiterbildung und praktische Erfahrung aus den Bereichen Maschinenbau, Instandhaltung, Maschinensicherheit und Arbeitsschutz.
Muss man für eine unvollständige Maschine eine Risikobeurteilung machen?
Nach Artikel 13, "Verfahren für unvollständige Maschinen" der Richtlinie 2006/42/EG, muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine vor dem Inverkehrbringen sicher stellen, dass die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII B. erstellt werden. Zu diesen Dokumenten gehören auch die Unterlagen über die Risikobeurteilung. Somit ist klar, auch für eine unvollständige Maschine muss eine Risikobeurteilung durchgeführt werden.
Muss der Hersteller einer Maschine ein Nachlaufmessung durchführen?
Nach Anhang I, Abschnitt 1.4 müssen nicht trennende Schutzeinrichtungen, hierzu gehören zum Beispiel Lichtvorhänge, Lichtgitter und Laserscanner, einen ausreichenden Abstand zum Gefahrenbereich haben. In der harmonisierten Norm, ISO 13855 werden Verfahren beschrieben, wie der erforderliche Abstand ermittelt werden kann. Ein wichtiger Faktor ist dabei der Nachlauf des gesamten Systems, also vom Auslösen der Schutzeinrichtung bis zur Beendigung der gefahrbringenden Funktion. Im Abschnitt 5.1 wird festgelegt, dass der Nachlauf des gesamten Systems aus der Auslösezeit der Schutzeinrichtung (t1) und dem der Anhaltezeit (t2) besteht. Weiter wird hier definiert dass diese Werte durch die Gestaltung bestimmt und durch eine Messung bewertet werden. Der Hersteller einer Maschine muss also eine Nachlaufmessung durchführen.
Gefährdungsbeurteilung für eine Maschine trotz CE-Kennzeichnung?
Die Betriebssicherheitsverordnung legt in §3 fest, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung eines Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss und dass das Vorhandensein eine CE-Kennzeichnung nicht von dieser Pflicht entbindet.
Handelt es sich um eine Unvollständige Maschine, wenn ausschließlich Schutzeinrichtungen fehlen?
Immer wieder kursiert die Meinung, dass Maschinen, bei denen Schutzeinrichtungen fehlen, als unvollständige Maschine gelten. Diese Annahme wiederlegt der Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, des europäischen Komitees eindeutig. § 46 Maschinen, die die Begriffsbestimmung nach den ersten drei Gedankenstrichen in Artikel 2 Buchstabe a insoweit erfüllen, dass sie unabhängig betrieben werden und ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Solche nicht vollständige Maschinen erfüllen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie nicht und dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden; sie können in der EU / im EWR nicht in den Verkehr gebracht werden.